SATZUNG des Bundes Bildender Künstlerinnen und Künstler
für Niedersachsen e. V.
§ 1 Name, Rechtsstand, Gebiet und Sitz
a) Der Verein führt den Namen Bund Bildender Künstlerinnen und Künstler für Niedersachsen e. V., abgekürzt B.B.K. Niedersachsen.
b) Der B.B.K. Niedersachsen ist in das Vereinsregister eingetragen.
c) Der Bereich des B.B.K. Niedersachsen umfasst das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen.
d) Der B.B.K. Niedersachsen ist korporatives Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (Bundesrepublik Deutschland) e. V.
e) Sitz und Gerichtsstand ist Hannover.
f) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des B.B.K. Niedersachsen
Der Zweck des B.B.K. Niedersachsen ist die Berufsvertretung der bildenden Künstler gegenüber dem Staat und der Gesellschaft. Er ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Er hat die Aufgabe, alle über den regionalen Bereich seiner Mitglieder hinausgehenden Fragen zu regeln, insbesondere:
a) Schutz vor unlauterem Wettbewerb zu gewähren
b) die rechtliche Stellung der bildenden Künstler durch den Ausbau des Berufsrechts zu sichern
c) als Verwaltungs- und Nachrichtenstelle für alle Mitglieder zu dienen und Kontakte zu anderen kulturellen Verbänden des In- und Auslandes zu pflegen.
d) Der Zweck des Bundes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahmekommission trifft auf Grund vorgestellter Arbeiten die Entscheidung. Vorbedingung sind entweder
1.1 ein anerkennbares Studium in einem bildnerischen Fach oder
1.2 eine Ausstellungs- oder Publikationspraxis oder
1.3 der Nachweis einer kontinuierlichen eigenständigen Beschäftigung im Bereich künstlerischer Praxis.
1.4 Absolventen einer Kunsthochschule und Meisterschüler der Kunsthochschulen werden nach Vorlage ihres Abschlusszeugnisses ohne besondere Prüfung aufgenommen.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt über die Bezirksgruppen. Die Mitgliedschaft im B.B.K. Niedersachsen wird nur in Verbindung mit der Mitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstler (Bundesrepublik
Deutschland) e. V. erteilt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitgliedschaft ist nicht auf einen bestimmten Status innerhalb des Berufes beschränkt. Vom Verband werden jedoch keine Interessen privaten Unternehmertums vertreten, welche auf Lohnabhängigkeit anderer beruhen.
3. Neu aufgenommene Mitglieder müssen von den Bezirksgruppen innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit den obligatorischen Personalangaben an die Landesgeschäftsstelle gemeldet werden. Der Mitgliedsausweis wird daraufhin von der Landesgeschäftsstelle ausgestellt. Das Mitglied zahlt den Jahresbeitrag an seine Bezirksgruppe.
4. Jede Bezirksgruppe hat pro Mitglied einen Beitrag an den B.B.K. Niedersachsen zu zahlen. Dieser enthält den Mitgliedsbeitrag für den B.B.K. Niedersachsen und für den Bundesverband Bildender Künstler (Bundesrepublik
Deutschland) e. V. Die Höhe des Beitrages setzt die Delegiertenversammlung des B.B.K. Niedersachsen fest, auf Grund eines vom Landesvorstand vorzulegenden Kostenvoranschlages. Der Beitrag ist vierteljährlich an den B.B.K. Niedersachsen abzuführen.
5. Die Mitglieder könne bei Umzug bzw. Ortswechsel ohne Aufnahmeverfahren Mitglieder der dort zuständigen Bezirksgruppe werden. Eine doppelte Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
6. Die Mitglieder haben das Recht, mit Zustimmung der für sie zuständigen Bezirksgruppe zwecks Förderung der bildenden Kunst sich zu Gemeinschaften zusammenzuschließen und diese als "Gemeinschaft im B.B.K." zu bezeichnen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist der Bezirksgruppe bis zum 30.09. (Zugang oder Datum des Poststempels) zu erklären. Diese hat der Landesgeschäftsstelle umgehend Mitteilung zu machen.
2. Durch Tod des Mitgliedes.
3. Durch Beschluss des Landesvorstandes auf Antrag der Bezirksgruppen wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung, ohne dass der B.B.K. sich der Rechte hierauf begibt.
4. Durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Landesvorstandes auf Antrag der Bezirksgruppen wegen verbandsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens des Betreffenden.
5. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Ausweis zurückzugeben. Der Ausscheidende verliert alle Ansprüche gegenüber dem B.B.K., insbesondere an dessen Vermögen.
6. Im Falle eines Ausschlusses steht dem Betroffenen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Recht zu, bei dem Rechts- und Ehrenausschuss Widerspruch einzulegen.
§ 5 Bezirksgruppen
1. Der B.B.K. ist gegliedert in sachlich selbständige Bezirksgruppen. Die Bezirksgruppen können sich eine eigene Satzung geben, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung stehen muss. Die Bezirksgruppen erledigen ihre sachlichen satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben selbständig.
2. Die Bezirksgruppe wählt ihre Delegierten für die Delegiertenversammlung des B.B.K. Niedersachsen, und zwar für angefangene 25 Mitglieder der Bezirksgruppe einen Delegierten.
3. Die Bezirksgruppe handelt im Rahmen ihrer eigenen Satzung durch den von ihr gewählten Vorstand. Hat die Bezirksgruppe keine eigene Satzung beschlossen, gilt für ihre Belange diese Satzung analog.
4. a) Die Mitglieder der Bezirksvorstände werden zur Wahrung der Geschäfte der Bezirksgruppen bevollmächtigt.
b)Sie erhalten Vollmacht zur eigenen Kontoführung im Namen des B.B.K. e. V.
§ 6 Organe des Bundes Bildender Künstlerinnen und Künstler für Niedersachsen e. V.
1. Landesdelegiertenversammlung
Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den gewählten Vertretern der Bezirksgruppen. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der auf die Bezirksgruppen entfallenden Stimmen. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Der Landesdelegiertenversammlung obliegt:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des B.B.K. Niedersachsen e. V. sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Beschlussfassung über die allgemeinen Richtlinien und Genehmigung des Arbeitsprogrammes sowie des Haushaltsplanes
f) Beratung und Entscheidung allgemeiner Anträge und Beschwerden
g) Satzungsänderungen
h) Festlegung des Ortes der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung
i) Unterstützung der Arbeit des Vorstandes bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
k) Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag muss 14 Tage vor der Delegiertenversammlung durch mindestens drei Bezirksgruppen schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.
l) Wahl einer Jury
m) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung muss jedes Jahr mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Landesvorstand einberufen werden. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Beratung anstehende Beschlussantrag als abgelehnt. Über die Delegiertenversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Bezirksgruppen unverzüglich zugesandt wird. Das Protokoll ist durch den Schriftführer zu unterzeichnen, bei seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung widersprochen worden ist.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit schriftlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch den Landesverband einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn unter Vorlage der Tagesordnung 40 % der Landesdelegierten den Antrag stellen.
1.2 Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur 1 Stimme je anwesenden Delegierten. Sie ist rechtswirksam, wenn der gewählte Delegierte seine Stimme schriftlich einem anderen Delegierten seiner Bezirksgruppe namentlich überträgt und die Vollmacht vor Beginn der Delegiertenversammlung vorgelegt wird.
1.3 Alle Sitzungen der Delegiertenversammlung und Ausschüsse des Landesverbandes sind grundsätzlich verbandsöffentlich.
2. Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. fünf Beisitzern
Der Landesverband entscheidet in der Regel in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens 2 Vorstandsmitglieder und der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, um Gültigkeit zu erlangen. Schriftliche Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppen umgehend zuzuleiten.
Der Landesvorstand vertritt den Landesverband B.B.K. Niedersachsen e. V. gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
1. Ausschluss eines Mitgliedes
2. Regelung und Bearbeitung der Bezuschussung der Bezirksgruppen für satzungsgemäße Aktivitäten durch das Land Niedersachsen.
3. Erledigung der Aufgaben im Landesausschuss der Deutschen Künstlerhilfe durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
4. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu sorgen.
5. Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip und kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand bestellt auf Kosten des Verbandes das Verbandsbüro. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit auf einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Landesdelegiertenversammllung.
3. Rechts- und Ehrenausschuss
Der Rechts- und Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Die 5 Mitglieder des Ausschusses müssen jeweils verschiedenen Bezirksgruppen angehören. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden selbst.
Der Rechts- und Ehrenausschuss hat folgende Befugnisse:
1. Schlichtung und Entscheidung bei Streitigkeiten mit rechtsverbindlicher Wirkung zwischen Mitgliedern, soweit es verbandsinterne Mitgliederrechte betrifft.
2. Entscheidung über Widerspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss.
3. Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, in der sich die Betroffenen selbst vertreten oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können. Der Vorsitzende des Ausschusses hat dem Betroffenen und dem Vorstand rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich zu den Streitfragen schriftlich zu äußern. Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet in allen Streitsachen in letzter Instanz. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 7 Anruf - Kommission (Aufnahme)
Die Anruf - Kommission besteht aus 3 Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung auf 2 Jahre zu wählen sind. Sie hat folgende Aufgabe:
1. Die Mitglieder der Anruf - Kommission gehören bei Anrufung durch die Bezirksgruppen der zuständigen Aufnahmekommission als stimmberechtigte Mitglieder an.
2. Bei Neugründung einer Bezirksgruppe muss die Anruf - Kommission beteiligt sein.
§ 8 Rechnungsprüfer
Von der Landesdelegiertenkonferenz werden 2 Rechnungsprüfer bestellt. Sie haben die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der Landesdelegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e. V.
Zur Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e. V. bedarf es ? der Stimmen der Delegiertenversammlung.
Bei Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e. V. fällt das vorhandene Vereinsvermögen gemäß der Anzahl der Mitgliederverbände nach dem sich ergebenden Schlüssel den Mitgliederverbänden zu.
Der Landesverband haftet nur bis zur Höhe seines Verbandsvermögens.